Corona– Update Stand 04.12.2021
Es gelten ab sofort verschärfte Zugangsbestimmungen im Sport.
2 G für alle Teilnehmer am Übungsbetrieb Ausnahme: Kinder bis einschließlich 15 Jahre
Um eine Kontrolle zu erleichtern erhalten die Mitglieder einen zusätzlichen Ausweis mit QR–Code, der nach der Vorlage des vollständigen Impfnachweises an der Eingangskontrolle
ausgegeben wird. Kinder unter 16 Jahre legen Ihren Mitgliedausweis vor.
Der Betretungsnachweis erfolgt weiter über die Erfassung der
Mitgliedsnummer bei Eintritt ins Bad. Daher ist die Vorlage des
Mitgliedsausweises zwingend erforderlich.
Auszug der Veröffentlichung SV NRW vom 25.11.2021
https://www.swimpool.de/news/artikel/corona–regeln–konkret.html
Zugangsbeschränkungen im Bad: Grundsätzlich resultiert aus der CoronaSchVO eine Zugangsbeschränkung für Bäder (Freizeiteinrichtungen) auf Immunisierte Personen (2G). Dies gilt sowohl für die gemeinsame Sportausübung in Wettkampf und Training (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) als auch den öffentlichen
Badebetrieb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8). Dies schließt auch einfache Besucher ein . Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für: Personen bis einschließlich 15 Jahren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) · Personen mit ärztlichem Attest, welches besagt, dass sie bis zu einem Zeitpunkt welcher maximal sechs Wochen zurückliegt aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfen, wenn diese über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen–Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten, höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR–Tests verfügen (§ 4
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
Maskenpflicht im Bad
Es besteht (weiterhin) eine Maskenpflicht im Eingangs– und Umkleidebereich. ( § 3 Abs. 1 Nr. 2) Die Maskenpflicht entfällt bei der Nutzung der zum Sport notwendigen Infrastruktur (Duschen,
Barfußbereiche, Schwimm– und Badebecken) da dies zur Sportausübung notwendig ist. (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) Es besteht eine Maskenbefreiung für Kinder bis zum Schuleintritt, Kinder und Jugendliche bis 13 Jahren können aufgrund der Passform auch eine Alltagsmaske tragen. (§ 3 Abs. 3) Für Beschäftige, bei denen die 3G–Ausnahmeregel gilt (s.u.) gilt während der gesamten Tätigkeit die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen.
Der Vorstand 04.12.2021