Die Satzung 1. SV Köln A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen 1. Schwimm- Verein Köln von 1897 e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Köln, er ist unter der Nr. 7000 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schwimmverbandes, desLandessportbundes NRW und deren Untergliederungen.
4. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein bezweckt die Pflege Förderung des Amateursports und zwar in allen Sparten des Schwimm- und Tauchsports. Eine Erweiterung auf andere Sportarten ist möglich. Die Jugendarbeit soll besonders gefördert werden.
2. Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und klassentrennende Bestrebungen und Bindungen sind ausgeschlossen.
3. Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendetwerden.
6. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V. mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar zur Förderung des Sports, zugeführt werdensoll.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Vergütungen für die Ausübung der Vereinsämter werden nicht gewährt.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgtaufgrund eines schriftlichen Antrages, der an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten ist. Die Mitgliedschaft ist für mindestens 1. Jahr bindend.
Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Ein passives Mitglied nimmt am aktiven Sport vorübergehend oder auf Dauer nicht teil. Die passive Mitgliedschaft wird erworben
a) bei Nichtmitgliedern durch einen an den Vorstand des Vereins zurichtenden schriftlichen Antrag,
b) bei Mitgliedern durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft kann nur unter den Voraus- setzungen des § 10 Abs. 2, Abs. 4 dieser Satzung erfolgen.
3. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
4. Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorsitzende kann nach seinem Ausscheiden aus dem geschäfts- führenden Vorstand auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
5. Kurzmitgliedschaften sindmöglich.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
1. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet.
2. Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder desVereins.
3. Jedes Mitglied ist ab dem 16. Lebensjahr bei der Jahreshauptversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen mit 16 und 17 Jahren wird durch den gesetz- lichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4. Bei der Wahl des Jugendwartes/in sind jedoch nur die Mitglieder vom 12. bis zum vollendeten 25. Lebensjahrstimmberechtigt.
§ 8 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt.
Dem geschäftsführenden Vorstand bleibt es überlassen, einen für den Verein kosten- sparenden Zahlungsmodus festzulegen.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- pflicht befreit.
§ 9 Ehrungen
1. Der geschäftsführende Vorstand kann Mitgliedern
a) die silberne bzw. goldene Vereinsnadel für besondere Verdienste um den 1. Schwimm- Verein Köln von 1897 e.V.
b) die Ehrenmitgliedschaft für außerordentliche Leistungen zum Wohl des 1. Schwimm-Verein Köln von 1897 e.V., für langjährige Tätigkeit im Übungsbetrieb oder in der Verwaltung verleihen. 2. Auf Ehrungen besteht kein Anspruch. Langjährige Mitgliedschaft allein genügt nicht als verdienstvolle Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch den Austritt des Mitgliedes
c) durch den Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird wirksam mit einer Frist von 6 Wochen zum Halbjahr.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Hierzu zählen insbesondere
a) die Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen,
b) der Rückstand von Beiträgen mehr als 6 Monate bei vorangegangener zweimaliger Mahnung,
c) die Schädigung der Vereinsinteressen oder gravierendes unsportliches Verhalten
d) unehrenhafte Handlungen.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, der das Mitglied zuvor anzuhören hat. 4. Im Falle des Ausscheidens des Mitgliedes sind die von diesem bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge nicht zu erstatten.
C. Organe
§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) der Jugendausschuss im Rahmen der bestehenden Jugendordnung.
§ 12 Jahreshauptversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des jeweiligen Jahres statt.
2. Zur Jahreshauptversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand eingeladen. Die Einberufung erfolgt durch die Mitteilung des Termins und der Tagesordnung in den Vereinsnachrichten sowie am „schwarzen Brett“ an der Geschäftsstelle. Ergänzend kann durch eine Veröffentlichung im Internet auf die Jahreshauptversammlung hingewiesen werden. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung in den Vereinsnachrichten und am „schwarzen Brett“ sowie dem Termin der Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Kalendertage liegen.
3. Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich zuständig für
a) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) die Wahl des 1. und 2. Kassenprüfers,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
f) die Änderung der Satzung.
Die Jahreshauptversammlung kann als oberstes Vereinsorgan darüber hinaus über alle an sie herangetragenen Anträge entscheiden.
4. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, die des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen sowie die Entscheidung über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, soweit mit der Einberufung die auf die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins gerichteten Anträge mitbekannt gemacht worden sind.
Anträge zur Tagesordnung, die von jedem Mitglied gestellt werden können, müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich angezeigt werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Jahreshauptversammlung nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Dies geschieht dadurch, dass die Jahreshaupt- versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit beschließt.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Schluss der Aussprache zu stellen. Über den Antrag muss sofort entschieden werden.
7. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1⁄4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragen.
§ 13 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der geschäftsführende Vorstand dies beschließt,
b) mindestens 10 % stimmberechtigte Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte beim Vorsitzenden beantragt haben.
Für die Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Jahreshaupt- versammlung (§ 12) entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass auch die Mitgliederversammlung Änderungen der Satzung beschließen kann.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
als geschäftsführender Vorstand:
dem/r Vorsitzenden
dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
als erweiterter Vorstand:
dem geschäftsführenden Vorstand
den Fachbereichsleitern
dem Pressewart
dem/r Jugendwart/In
dem Wirtschaftsberater und Beisitzer
dem/r Sozialwart/in
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
In den Jahren mit geraden Jahreszahlen sind von der Jahreshauptversammlung
der/die Vorsitzende,
der/die Geschäftsführer/in
der/die Pressewart/in
der/die Wirtschaftsberater/in
der/die Sozialwart/in
der/die 1 . Kassenprüfer/in
In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der/die stellvertretende Vorsitzende
die Fachbereichsleiter
der/die 2. Kassenprüfer/in
neu zu wählen.
Die Jahreshauptversammlung kann in jedem Jahr Beisitzer wählen. Die Gewählten bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Positionen des geschäftsführenden Vorstandes können nicht in Personalunion verwaltet werden.
Der Jugendwart ist auf der Jugendversammlung, die der Jahreshauptversammlung vorausgeht, zu wählen. Der Jugendwart wird durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.
§ 15 Vertretung des Vereins
1. Der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter, und der Geschäftsführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei jedoch stets der 1. Vorsitzender oder in seinem Verhinderungsfall, der jedoch nicht nachzuweisen ist, der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
2. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder dies beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
b) die Einstellung und Entlassung von Angestellten und sonstigen Mitarbeitern,
c) Verwaltung des Vermögens sowie die Behandlung aller Finanzangelegenheiten des Vereins,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, e) die Erstellung der Geschäftsordnung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind.
Der geschäftsführende Vorstand und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
Außerdem kann der geschäftsführende Vorstand, zur Abarbeitung spezieller Vereinsaufgaben weitere Vorstandsmitglieder zu seinen Sitzungen einladen.
§ 16 Erweiterter Vorstand
Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
a) Durchführung und Überwachung des gesamten Vereins- und Übungsbetriebes, eingeschlossen Wettkämpfe, Spiele, Spielrunden und Veranstaltungen, im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 1 in Übereinstimmung mit den Fachabteilungsleitern, b) mitzuwirken bei der Beratung in wesentlichen Finanzangelegenheiten.
c) Ausschluss von Mitgliedern
§17 Jugendausschuss
Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Jugendausschusses werden in einer Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung wird in der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung Bestandteil der Satzung.
§ 18 Ausschüsse
1. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand berufenwerden. 2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.
§ 19 Fachabteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gebildet werden. Dies erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Ebenfalls durch Beschluss können Abteilungen wieder aufgelöst werden. Ein Anspruch auf Begründung oder Auflösung einer Abteilung besteht nicht.
2. Soweit erforderlich, bestimmt der geschäftsführende Vorstand hauptamtliche Fachbereichsleiter.
3. Die Abteilung wählt ihren Abteilungsleiter sowie seinen Stellvertreter, Jugendwart und weitere Mitarbeiter analog der Vorschrift des § 14 Abs. 2.
4. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der Abteilungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2. Ein entsprechender Nachweis für die Mitgliedschaft in der Abteilung ist zu erbringen.
5. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt entsprechend § 12 Abs. 2 der Satzung. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattungverpflichtet.
§ 20 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Protokolle können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 21 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten ihr einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit mindestens einmal jährlich prüfen und diese durch Unterschrift bestätigen. Über vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich informieren.
D. Schlussbestimmungen
§ 22 Haftpflicht
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die
a) bei der Ausübung des Sportes,
b) beim Besuch sportlicher Veranstaltungen
c) bei einer sonstigen. für den Verein erfolgten Tätigkeit aufgetreten sind
und insbesondere nicht bei
d) Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.
§ 23 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
Vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 15. März 2005 beschlossen.
Satzung 1. Schwimm-Verein Köln e.V. Stand: 30-06-2020
1. Schwimm-Verein Köln e.V. Anja Frevel, Brunnenallee 52, 50226 Frechen E-Mail: anfaengerschwimmen@1svk.de oder info@1svk.de
Bankverbindung: Kreissparkasse Köln BIC: COKSDE33XXX IBAN: DE24 3705 0299 0141 2863 98
© 1. Schwimmverein Köln e.V., Fritz-Hecker-Str. 111, 50969 Köln Zollstock, Tele.: +49 221 2926 4215
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