Die Satzung des 1.Svk

Eingetragen in das Vereinsregister am 11.03.2025

 

Satzung des Vereins

 1. Schwimm-Verein Köln von 1897 e.V.

 

Vorbemerkung: 

In dieser Satzung ist zwecks besserer Lesbarkeit auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen/diversen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung o.ä. vorgenommen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen 1. Schwimm-Verein Köln von 1897 e.V. und ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist in Köln.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Wasser- und Schwimmsports in allen Sparten.

2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Schwimmaus-bildung und Schwimmtraining vor allem für Kinder und Jugendliche und auch für Erwachsene sowie durch die Organisation von Trainingseinheiten für alle sonstigen Wassersport-, insbesondere Schwimmaktivitäten. Möglich ist auch die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an Wettkämpfen und die Förderung von Sportschwimmen.

Besonders soll die Jugendarbeit gefördert werden. Dies unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz und der diesbezüglichen Vorgaben des Landessportbundes NRW, insbesondere hinsichtlich der Prävention gegen sexualisierte Gewalt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

1. 

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist postalisch oder per E-Mail unter Angabe von Name, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-Mail-Adresse) an den Vorstand zu richten. 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung in Textform (E-Mail genügt) bzw. durch Übergabe des Mitgliedsausweises.

Kurzmitgliedschaften sind nach Entscheidung des Vorstands möglich.

b) Minderjährige werden sowohl beim Aufnahmeantrag als auch während des Bestandes der Mitgliedschaft bis zur Volljährigkeit von ihren Erziehungsberechtigten vertreten. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind minderjährige Mitglieder erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Erziehungsberechtigte von minderjährigen Mitgliedern haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

c) In der Jugendversammlung des Vereins sind minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 12. Lebensjahres selbst stimmberechtigt. 

2. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

3. Juristische Personen als Mitglied benennen dem Vorstand in Textform eine natürliche Person, die die Mitgliedschaftsrechte im Verein wahrnimmt (Vertreter), etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter kann auch in den Vorstand gewählt werden.

Die juristische Person kann ihren Vertreter jederzeit durch Mitteilung in Textform an den Vorstand austauschen. Damit endet auch das Vorstandsamt eines in den Vorstand gewählten Vertreters.

4. Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.

a) Aktive Mitglieder können die Angebote des Vereins nutzen, sich insbesondere sportlich im Verein betätigen.

b) Passive Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht und zahlen einen geringeren Beitrag.

c) Der Wechsel von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft oder umgekehrt ist durch Eingabe in Textform an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Im Falle des Wechsels von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft findet keine (anteilige) Beitragserstattung für das betreffende Kalenderjahr statt, umgekehrt sind jedoch anteilig höhere Beiträge zu zahlen.

5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen und diesen Status auch wieder aberkennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten alle Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.

6. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen (sowohl natürliche als auch juristische Personen). Diese haben Teilnahme- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, dort aber kein Stimmrecht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied) 
  • durch Ausschluss aus dem Verein 
  • durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische Person)
  • durch Streichung von der Mitgliederliste. 

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch postalische Erklärung oder per E-Mail des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres, frühestens nach 6 Monaten Mitgliedschaft. 

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse. Die Mahnung kann auch an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Das gilt auch für die Mitteilung der erfolgten Streichung an das Mitglied.

4. 

a) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegen-stände sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz herauszugeben. 

b) Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied 

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder 
  • in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt. 

Derartige grobe Verstöße sind z.B. eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, etwa durch Beleidigung anderer Mitglieder, Übungsleiter oder Vorstandsmitglieder oder eine nicht unerhebliche finanzielle Schädigung des Vereins.

2. Zur Antragstellung beim Vorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. 


3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. 

4. Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 

5. Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen. 

6. Legt das ausgeschlossene Mitglied vor den ordentlichen Gerichten Rechtsmittel gegen den Ausschluss ein, haben diese keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 7 Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder 

1. 

a) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich fällig zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Beim Eintritt während eines Halbjahres wird der Mitgliedsbeitrag nur anteilig fällig. 

b) Einzelheiten kann eine Beitragsordnung regeln.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, 

  • Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben
  • den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.

3. Solange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und es besteht kein Anspruch auf Leistungen seitens des Vereins.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung findet einmal jährlich statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse sowie zusätzlich auf der Internetseite des Vereins (www.1svk.de). Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder genügt die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/des Briefes durch den Vorstand.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand per Brief oder E-Mail beantragen, dass weitere Ange-legenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese – falls sich Änderungen/Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben haben - (wie oben beschrieben) bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. 

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet, bei seiner Abwesenheit bestimmt der Vorstand den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

b) Falls sich während einer Mitgliederversammlung durch Vorstandswahlen ein Vorstandswechsel ergibt, wechselt entsprechend die Versammlungsleiter zum neugewählten Vorsitzenden des Vereins. 

6. Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in der Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Vorstand und Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann schriftliche Wahl durchgeführt werden. Diese ist durchzuführen, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt. 

7. 

a) Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht (auch per E-Mail oder Fax), die vorab dem Vorstand zu übersenden oder in der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann nur für maximal 2 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.

b) Minderjährige Mitglieder können ab dem vollendeten 16. Lebensjahr selbst abstimmen, sind jedoch erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr in Vereinsämter wählbar. Im Übrigen gilt für minderjährige Mitglieder § 4 Ziff. 1. b).

8. 

a) Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vereins oder bei seiner Abwesenheit der Versammlungsleiter. 

b) Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.

10. 

a) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch wie folgt im Umlaufverfahren einholen: 

Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist von mindestens 2 Wochen, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail) antworten kann. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.

b) Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.

 

§ 9a Online-Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung kann nach der Entscheidung des Vorstands auch virtuell/online durchgeführt werden, auch in hybrider Form.

Für diese Form der Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Regelungen des § 9 dieser Satzung, sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. Insbesondere muss auch bei einer Online-Mitgliederversammlung technisch sichergestellt werden, dass die Mitgliedschaftsrechte, wie insbesondere Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht, uneingeschränkt wahrgenommen werden können.

2. Entscheidet sich der Vorstand für die Durchführung einer Online-Mitglieder-versammlung, ist dies in der Einladung gem. § 9 Ziffer 2. unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.

3. Die Online-Mitgliederversammlung kann insbesondere als Video-Konferenz oder in einem Chatroom stattfinden. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern per E-Mail bis 1,5 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten bekannt-zugeben und unter strengem Verschluss zu halten. Auch an der Online-Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen. 

4. 

a) Abstimmungen erfolgen über Formulare in einem gesonderten Bereich. Diese sollen so beschaffen sein, dass es technisch möglich ist, durch Anklicken der gewünschten Option (z.B. „Ja/Nein/Enthaltung“ oder durch Anklicken des gewünschten Kandidaten bei Wahlen) die Stimmabgabe zu vollziehen. Dabei muss technisch die Anonymität des Mitglieds sichergestellt sein sowie der Ausschluss einer mehrfachen Stimmabgabe durch ein Mitglied.

b) Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmung umgehend festzustellen und bekanntzugeben. Die abgegebenen Abstimmungsformulare sind bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung zu speichern.

5. Alternativ zur o.g. Stimmabgabe mittels Formularen kann offen abgestimmt werden. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung offen mit einfacher Mehrheit.

6. Der Vorstand kann sich zur Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedienen.

 

§ 9b Jugendversammlung

1. Zur Jugendversammlung, die in der Regel mindestens alle 2 Jahre stattfinden soll, werden alle minderjährigen Vereinsmitglieder durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage und durch Aushang in den vom Verein genutzten Schwimmbädern eingeladen und haben dort unabhängig von ihrem Alter Stimmrecht. 

Ansonsten gelten sämtliche Regelungen nach § 9 und § 9a dieser Satzung, soweit es um die Einberufung und Durchführung der Versammlung geht, entsprechend. Das gilt insbesondere für § 9 Ziffer 5. a).

Ohne Stimmrecht, aber mit Rederecht teilnehmen können auch sämtliche anderen Vereinsmitglieder.

2. Die Jugendversammlung hat insbesondere die Aufgabe den Jugendwart gem. § 12 Ziffer 2. d) zu wählen – dieser muss mindestens 16 Jahre alt sein - und die minderjährigen Vereinsmitglieder über die sie betreffenden Vereinsangelegenheiten zu informieren. 

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

  1. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes 
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  3. Wahl und Abwahl des Vorstands
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
  7. Wahl der Kassenprüfer 
  8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich (E-Mail /Fax genügen nicht) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungs-bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden. 

2. 

a) Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus           

            - dem Vorsitzenden

            - dem stellvertretenden Vorsitzenden

            - dem Geschäftsführer.

Diese Vorstandspositionen können nicht in Personalunion ausgeübt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 dieser geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören:

  1. Leitung des Vereins
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Einstellungen und Entlassungen von Angestellten und sonstigen 

Mitarbeitern

  1. Verwaltung des Vermögens sowie alle Finanzangelegenheiten des 

Vereins

b) Dem Gesamt-Vorstand gehören neben den geschäftsführenden Vorstands-mitgliedern an:

a) der Pressewart

b) der Jugendwart

c) der Wirtschaftsberater.

Diese Vorstandspositionen können in Personalunion ausgeübt werden, auch von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Bei Ausübung von mehreren Vorstandspositionen in Personalunion hat das betreffende Vorstandsmitglied dennoch nur insgesamt 1 Stimme.

Diese haben im Vorstand Stimmrecht, können den Verein jedoch nicht vertreten.

Die Fachbereichsleiter (§ 16) können zu Vorstandssitzungen beratend (ohne Stimm-recht) hinzugezogen werden.

c) Soweit in dieser Satzung von „Vorstand“ die Rede ist, ist damit der Gesamt-vorstand gemeint.

d) Der Jugendwart, der kein Minderjähriger und kein Mitglied der Jugend-versammlung  sein muss, wird von der Jugendversammlung gewählt. Seine Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

3. 

a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. 

b) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat. 

c) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, hat der verbliebene Vorstand das Recht, ein Vereinsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu dessen Nachfolger zu bestimmen.

d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die Mehrheit, wird vom Versammlungsleiter zwischen den beiden Kandidaten das Los gezogen. Falls sich nur 1 Kandidat für ein Amt zur Verfügung stellt, muss dieser für eine wirksame Wahl mehr Ja- als Nein-Stimmen haben. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

e) Die Kandidaten können sich auch als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Vorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen.

f) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.

4. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen. 

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegenstände, insbesondere Unterlagen, sowie Daten (gleich in welcher Form) umgehend am Vereinssitz herauszugeben.

5. 

a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder oder mindestens 2 der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind.

b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf per E-Mail oder Fax/Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel mindestens 5 Tagen. In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden. 

d) Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Video- oder Audio- (insbesondere als Telefon-) Konferenz und im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per E-Mail. Es muss mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder oder mindestens 2 der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder teilnehmen.

e) Der Vorstand kann Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen. 

6. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren. 

7. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per E-Mail oder postalisch zu informieren.

8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ausgeübt werden. 

9. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten. 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrens-fragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.

11. Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

12. Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins, auch Vorstands-mitglieder, hauptamtlich gegen angemessene Vergütung zur Erledigung von im Verein anfallenden Tätigkeiten einstellen und/oder externe Dienstleister (z.B. Steuerberater) beauftragen.

 

§ 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer

1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten. 

Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.

2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Sollte nur 1 Kassenprüfer gewählt werden, prüft dieser die Kasse alleine. 

Das gilt auch, wenn einer von 2 gewählten Kassenprüfern während der Amtszeit ausscheidet; in diesem Fall soll die nächste Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer wählen.

3. 

a) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. 

b) Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen.

 

§ 14 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Jugendordnung, Datenschutz-ordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

 

§ 15 Fachabteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können auf Beschluss des geschäfts-führenden Vorstands Abteilungen gebildet werden. Ebenso kann der geschäfts-führende Vorstand Abteilungen wieder auflösen. Ein Anspruch auf Begründung oder Auflösung einer Abteilung besteht nicht.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann Fachbereichsleiter für die Abteilungen bestimmen.

 

§ 16 Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben oder Bereiche des Vereins Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen und abberufen. Insbesondere kann ein Jugendausschuss gebildet werden.

 

§ 17 Haftung

Der Verein haftet den Mitgliedern nur für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vereinsorganen entstanden sind. Ansonsten haftet der Verein nicht.

 

§ 18 Auflösung

1. 

a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. 

b) Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind. 

c) Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 3 Wochen erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

d) Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 70% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 3 gilt entsprechend.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bekanntmachungsblatt für die Auflösung ist der Bundesanzeiger.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an

den Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e. V., Friedrich-Alfred-Allee 25, 47055 Duisburg,

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Sports.

Ende der Satzung 

Download

© 1. Schwimmverein Köln e.V., Fritz-Hecker-Str. 111, 50969 Köln Zollstock,  Tel.: +49 221 2926 4215

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.